Zuzahlungen zu Gesundheitsleistungen Auch Haushalte mit niedrigen Einkommen (u. a. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld, ALG II und Sozialhilfe) sind von Zuzahlungen zu Gesundheitsleistungen betroffen. Die Zuzahlungen bestehen vor allem aus der Praxisgebühr von 10 Euro, die pro Quartal beim Arzt bzw. Zahnarzt gezahlt werden muss, aber auch aus erhöhten Rezeptgebühren, Zuzahlungen bei Verordnungen (wie Krankengymnastik) sowie der Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Es gilt jedoch eine Zuzahlungsobergrenze von zwei Prozent bzw. einem Prozent bei Menschen mit chronischen Erkrankungen vom Bruttoerwerbseinkommen, der Sozialhilferegelleistung oder des ALG II. Das heißt, gemessen an einer ALG IIRegelleistung in Höhe von 359 Euro ergibt sich ein Grenzbetrag von 86,16 Euro und für Menschen mit chronischen Erkrankungen von 43,08 Euro im Jahr. Wichtig: Alle geleisteten Zuzahlungen müssen durch Quittungen dokumentiert werden. Bei den Krankenkassen können Nachweishefte für die Zuzahlungen angefordert werden. Nur nachgewiesene Zuzahlungen werden berücksichtigt. Hat man die Zuzahlungsobergrenze erreicht, fallen für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr an. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.