Tilgungsleistungen als Aufwendungen für die Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II Leitsatz: Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigentumswohnung sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen,wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. (jurisPR-SozR 4/2009)