Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sieht darin besonderen Bedarf - Keine Leistungspflicht für Arbeitsverwaltung Urteil: Kosten für Schulbücher bei Hartz IV trägt das Sozialamt 26.02.2009 15:58:08 - Mainz (AP) Hartz-IV-Empfänger können die Kosten für Schulbücher nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beim Sozialamt geltend machen. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ging es um den Fall eines Neuntklässlers, der gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter Arbeitslosengeld II bezog. Für das Schuljahr 2005/2006 verlangten sie von der zuständigen Arbeitsverwaltung die Übernahme der Kosten für die Schullektüre. Zwar hatte der Schüler nach den damals geltenden Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro erhalten. Allerdings blieb trotzdem noch ein Betrag von insgesamt rund 140 Euro übrig, der von der Behörde nicht übernommen wurde. Dagegen setzten sich Mutter und Sohn zur Wehr, unterlagen aber zunächst vor dem Sozialgericht Koblenz. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der gewährten Regelleistung zu erbringen, urteilte das Gericht. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten «Sonderbedarfen», deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regelleistungen zu übernehmen seien. Auch das Landessozialgericht sah keine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung, verurteilte aber das im Berufungsverfahren ebenfalls geladene Sozialamt zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei den Kosten für notwendige Schullektüre handelt es sich nach Ansicht der Landessozialrichter um einen «atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken» sei. Die Höhe der Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen aber unter normalen Umständen keine Kosten für Schulbücher entstünden. (Aktenzeichen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 AS 76/07)