SGB 12 Schonvermögen Sterbeversicherung SGB 12, §90: Sterbeversicherung = Schonvermögen s. Urteil: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 14.02.2007 Aktenzeichen: 2 W 252/06 Dokumenttyp: Beschluss Leitsatz: "Die dem Betroffenen aus der Sterbegeldversicherung für eine angemessene Bestattung zustehenden Beträge sind dem Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII zuzurechnen (im Anschluss an OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21)." ------------------------- PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.8.2005, 3 W 79/05 http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3w79-05.pdf 1. Das Recht über die eigene Bestattung zu bestimmen ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und umfasst die Dispositionsfreiheit bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen. 2. Eine Sterbegeldversicherung über 3.000 € ist nicht unangemessen und dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen. ------------------------ http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-28351.html Landgericht Verden - Beschluss vom 06.03.2007 1 T 71/07 (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\ents\urteile\2007\cont\beckrs_2007_11977.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit) Ersparnisse älterer Menschen für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein und OLG München Beschluss vom 04.04.2007, 33 Wx 228/2006 (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\fgprax\2007\cont\fgprax.2007.128.1.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit) Mit entsprechender Zweckverbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungssatz des Betreuers einzusetzen Rechtspfleger schreiben: 3000 - 5000 EUR angemessen, je nach Art der Bestattung (Feuer, Erde), meist Verträge von 3500 EUR.