Private_Krankenversicherung.txt das Bundessozialgericht hat entschieden, dass privat krankenversicherte Bezieher von ALG II Anspruch auf Übernahme der Versicherungsbeiträge in voller Höhe gegen das Jobcenter haben (siehe Pressemeldung unten). Ein Wechsel in die GKV ist seit dem 1.1.2009 in der Regel nicht mehr möglich, vielmehr muss auch im Fall der Hilfebedürftigkeit die Private Krankenversicherung aufrechterhalten werden. Das SGB II enthält jedoch keine Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist. Das BSG wendet deshalb § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II analog an.