http://www.schleswig-holstein.de/STK/DE/Schwerpunkte/Medienpolitik/Rundfunkgebuehren/Haertefall/haertefaelleRundfunkgebuehren__node.html GEZ Härtefälle ============== Prüfung eines "besonderen Härtefalls" Die nachfolgende Bewertung greift auf die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurück. a) Voraussetzungen: * In der Person des Antragstellers muss ein atypischer ungewöhnlicher Fall gegeben sein, der einer der in Ziffern 1 - 5 aufgeführten sozialen Leistungsempfänger vergleichbar ist. * Diese vergleichbare Bedürftigkeit muss durch einen entsprechenden Bescheid einer Sozialbehörde nachgewiesen werden. * Das in diesem Bescheid ausgewiesene verfügbare monatliche Einkommen des Antragstellers ist nicht höher als das des Personenkreises nach § 6 Nummern 1 - 5. * Es müssen in jedem Einzelfall weitere in der Person des Betroffenen und in seinen Lebensumständen liegende Gründe hinzutreten, die die Annahme eines solchen ausnahmsweise vorliegenden Härtefalles rechtfertigen. Das bedeutet: Die Behauptung und gegebenenfalls der Nachweis, nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, ist nicht allein ausreichend, um einen besonderen Härtefall zu begründen. b) Ausschlussgründe: Von vornherein ausgeschlossen ist eine Befreiung wegen Härtefalls in den Fällen, in denen der Antragsteller zum Personenkreis eines der Tatbestände in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10 gehört (zum Beispiel Student nach Nummer 5), aber dort die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung erfasst die Regelung über besondere Härtefälle in § 6 Absatz 3 RGebStV jedenfalls die Personen nicht, die deswegen nicht Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10 RGebStV sind, weil sie die Leistungsvoraussetzungen nach den jeweils einschlägigen Leistungsgesetzen nicht erfüllen, und bei denen nicht davon unabhängig weitere besondere Umstände vorliegen, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren als nicht hinnehmbar erscheinen lassen (OVG Lüneburg, Az.: 12 LC 87/06, Urteil vom 18.07.2006) Unterlässt es der Antragsteller bewusst, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, kommt eine Gebührenbefreiung wegen besonderen Härtefalls nicht in Betracht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2006, Az.: 12 PA 408/05: "Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV muss es der Rundfunkteilnehmerin, die es bewusst ablehnt, einen Tatbestand für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu schaffen, versagt bleiben, sich statt dessen eine solche Befreiung über Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Absatz 3 RGebStV zu sichern".) Dies entspricht dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Gedanken, wonach es das Äquivalenzsprinzip verbietet, bei der Regelung von Benutzungsgebühren sozialen Härtefällen Rechnung zu tragen, sofern dies auf Kosten der übrigen Gebührenpflichtigen und nicht der Allgemeinheit geht (OVG NRW vom 19.8.1985 - 4 A 2122 / 82). Empfänger, denen Mittel knapp über dem Sozialhilfesatz zur Verfügung stehen, und die deshalb keinen Leistungsbescheid nach den Ziffern 1 - 5 erhalten, stellen keinen besonderen Härtefall dar. Werden die staatlichen Hilfeleistungen bewusst eingestellt (zum Beispiel wegen mangelnder Kooperation des Bezugsberechtigten, Wechsel des Studiums nach dem 4. Semester, Überschreitung der Semesterzeit) entfällt der Anspruch auf Gebührenbefreiung. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Rundfunkanstalt nur das unterstützt, was der Staat selbst durch seine Leistungen für unterstützungswürdig hält.