Erbschaft Erbschaft (SozialInfo 2/2009, S. 3) ------ http://igsg-ev-bayern.de/erben_bei_hartz_iv.html Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen. Eine einmalige Einnahme kann also nur max. für 12 Monate angerechnet werden. Dabei ist es egal, ob hier die Leistung für 12 Monate komplett eingestellt wird oder aber nur eine Anrechnung in monatlichen Raten erfolgt. Bei der Berücksichtigung als Vermögen, nach Ablauf der 12 Monate, kann sich dann u.U. eine Vermögensverwertung ergeben, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten wird. (gegen-hartz.de, 15.11.07)