http://www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/energieschulden.htm
Die
Belieferung der Verbraucher mit Strom, Wasser und Heizung ist so
wichtig, dass einerseits die Kosten dafür vor allen anderen
Schulden zu bezahlen sind, und dass andererseits die wesentlichen
Anschluss- und Lieferbedingungen bundeseinheitlich festgelegt
sind.
Die Energie und Wasserversorgung erfolgt auf der
Grundlage privater Kaufverträge (vgl. §§ 433 ff.
BGB).
Daraus ergibt sich für den Energielieferanten die
Verpflichtung, jederzeit Energie zu liefern und für den
Verbraucher die Verpflichtung, den dafür vereinbarten Preis auch
zu zahlen.
Hinweis zur Verjährung: Die
Zahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren, beginnend mit
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig
wurde.
Energieschulden stellen - wie die Mietschulden
- eine existentielle Bedrohung für Schuldner und deren
Angehörige dar und können den Beratungsprozess
gefährden.
Der Stromlieferant kann nämlich die
Energiezufuhr sperren, wenn nicht gezahlt wurde.
Das
geht allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen, die in den
Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom geregelt sind.
Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
Die Sperre muss angedroht worden sein. In der Regel enthält die Mahnung auch gleichzeitig die Sperrandrohung. Die Androhung der Sperre ist von der Ankündigung zu unterscheiden.
Der Verbraucher muß mit mindestens 100 € im Rückstand sein.
Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.
Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.
Bei der Sperrung der Energiezufuhr handelt es sich um das nachhaltigste Instrument, dass dem Energielieferanten zur Verfügung steht, um an sein Geld zu kommen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es auch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Energieversorger gibt. Dies kommt aber kaum vor.
Salopp formuliert, könnte es so lauten. Fließt Geld in die eine Richtung, dann fließen Strom und Gas in die andere Richtung. Natürlich können auch Stundungsvereinbarungen getroffen oder Ratenzahlungsvereinbarungen angeboten werden.
Als Möglichkeiten der Tilgung bieten sich an:
eine Einmalzahlung etwa aus dem 13. Monatsgehalt oder der Steuerrückerstattung
eine ratenweise Abzahlung der aufgelaufenen Zahlungsrückstände durch Abzweigen von Einkommensbestandteilen
Einsatz von Drittmitteln
Hinweis: Bei allem Bemühen um den
Ausgleich der Zahlungsrüstände ist die Überweisung der
laufenden monatlichen Abschlagszahlungen sicherzustellen.
Eine
Energiesperre darf niemals unverhältnismäßig sein.
Die Folgen, die durch die Sperrung der Energiezufuhr ausgelöst
werden, dürfen nie außer Verhältnis zum Umfang der
aufgelaufenen Zahlungsrüstände stehen. Die Prüfung der
Zumutbarkeit der Energiesperre ist Verpflichtung des
Energieversorgers und zwar unabhängig davon, ob der Kunde Gründe
darlegt, oder nicht.
Die Sperrung der Energielieferung könnte
möglicherweise unverhältnismäßig erscheinen,
wenn...
der Rückstand sehr gering ist und Aussicht besteht, dass Sie bald zahlen können (wenn Geld vom Finanzamt kommt oder die Situation z.Zt. mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle geklärt werden kann)
kleine Kinder, kranke, behinderte, schwangere oder alte Angehörige da sind und deshalb die Energie nicht gesperrt werden darf
die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
Gesundheitsschädigungen drohen, weil die Heizung nicht ans Laufen kommt
die Existenzgrundlage gefährdet ist. Stichwort: Heimarbeit, Anfertigen der Examensarbeit, Heimarbeitsplatz erfordert ein funktionierendes Telefon
Obwohl der Energieversorger auch ohne Ihr Zutun
verpflichtet ist, die Zumutbarkeit der Energiesperre zu prüfen,
ist es sicher nicht verkehrt, wenn Sie dessen Prüfung durch
Vorbringen von Argumenten mit einem Schreiben
an den Energielieferanten unterstützten. Dabei können
Sie sich einerseits auf die Verpflichtung des Energieversorgers und
andererseits auf die Sozialklausel in den Tarifbedingungen
berufen.
Legen Sie also dar, warum eine Energiesperre für
Sie nicht zumutbar ist.
Wenn alle Stricke reißen,
können Sie beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf
Weiterversorgung beantragen. Dabei müssen Sie allerdings die
obigen Gründe plausibel darlegen und auch deutlich machen, dass
Sie in Zukunft Ihre Stromrechnungen bezahlen werden.
Eine
hinreichende Zahlungsaussicht schließt eine Liefersperre
aus.
Kann der Kunde glaubhaft darlegen, daß er sämtliche
Zahlungsrückstände begleichen wird, ist eine Liefersperre
vom Tisch. Da nicht jedem ein freundlicher reicher Mitmensch als
Sponsor zur Verfügung steht, könnte sich durch die
aufgelaufenen Energieschulden ein Anspruch auf Sozialleistungen
ergeben.
Die Übernahme von Miet- und Energiekosten ist
im § 22 Abs. 4 SGB II geregelt:
(Gesetzestext: Die
Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen
Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den
Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist).
Die
Übernahme von Schulden, die aus Miet- und Energiekosten
entstanden sind, ist in § 22, Abs. 5 SGB II geregelt.
(Gesetzestext:"Sofern Leistungen für Unterkunft
und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen
werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig
ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.)"
Zu beachten ist also: Die Energieschulden werden nur auf Darlehensbasis übernommen. Das heißt, Sie zahlen die Schulden ab, indem Sie weniger SGB-II-Leistungen ausgezahlt bekommen.
Empfänger von Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung für
Erwerbsunfähige und im Alter):
§ 34 Abs. 1 SGB
XII:
"(1) Schulden können nur übernommen
werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist
und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können
als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden."
Erwerbstätige
Der oben zitierte § 22 Abs.
5 SGB II begrenzt die Übernahme von Mietschulden auf Persoenen,
die "laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung"
beziehen. Damit tut sich für Erwerbstätige, die keine
Leistungen für die Unterkunft nach SGB II erhalten, eine
Regelungslücke auf.
Diese wird jedoch geschlossen durch den
allgemeinen Rechtsgedanken aus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II, der
besagt, dass Leistungen auch bezogen werden können, wenn
Hilfebedürftige keine Leistungen nach SGB II beziehen, aber den
Hilfebedarf aus eigenen Mitteln nicht decken können (siehe z.B.
Uwe Berlit, "Neuregelungen im Leistungsrecht des SGB II",
Info-Also 2/2006, S. 56):
§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II:
"Die Leistungen ... werden auch erbracht, wenn
Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch
aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können."
Sind die Gründe für die Liefersperre entfallen, muss die Lieferung sofort wieder aufgenommen werden.
Der Abschluss eines neuen Liefervertrages durch einen anderen, zahlungskräftigen Haushaltsangehörigen ist natürlich immer eine Alternative. Sollten Sie über einen Anbieterwechsel nachdenken, sollten Sie Folgendes beachten:
Bis zur Energielieferung auf Rechnung des neuen Lieferanten können mehrere Wochen vergehen, weil der lokale Netzbetreiber nach seiner Beauftragung durch den neuen Energielieferanten einen ganzen Monat lang Zeit hat, den Beginn der Lieferung sicherzustellen. Es kann also ganz schön lange dauern, bis der "farbige" Strom in Fluss kommt.
Sollte Ihnen nachgewiesen werden können, dass Sie einen neuen Lieferanten beauftragen, obwohl Ihnen klar ist, dass sie nicht zahlen können, drohen wegen Eingehungsbetrugs strafrechtliche Konsequenzen.
Noch prüfen nicht alle Energielieferanten die Zahlungsfähigkeit ihrer Neukunden. So langsam beginnen sie aber, sich der Hilfe namhafter Inkassounternehmen zu bedienen. Da hol mich doch der Teufel, wenn das nicht der Einstieg in die Bonitätsprüfung der Neukunden ist, wenn Inkassobüro und Auskunftei im gleichen Haus sitzen.
Zum guten Schluss noch etwas Positives: Der Netzbetreiber muss den gesperrten Anschluss selbst dann wieder in Betrieb nehmen, wenn das im gleichen Haus ansässige Unternehmen, das dafür zuständig ist, den Strom durch die Leitung zu schicken, noch offene Forderungen gegen den Kunden geltend macht. Wie gut, dass es den § 14, Abs. 6 in der Stromnetzzugangsverordnung gibt.
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