( http://www.arbeitsagentur.de/nn_190930/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Internationales/Internationales-Nav.html )
Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Staaten / EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) / Schweiz bestehen erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch Gemeinschaftsbestimmungen der EU koordiniert.
Die EG-Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09 gelten im Verhältnis der EU-Staaten untereinander ab dem 01.05.2010 und im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ab dem 01.06.2012. Im Verhältnis zur Schweiz sind die EG-Verordnungen grundsätzlich ab 01.04.2012 anzuwenden. Für Drittstaatsangehörige (die weder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates noch der Schweiz besitzen) sind Besonderheiten zu beachten.
Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden, Arbeitslosengeld beziehen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz Arbeit suchen wollen, können Sie das deutsche Arbeitslosengeld für eine bestimmte Dauer dort weiter beziehen.
Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitsuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann (wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen) ein PD U2 (Portable Document U2) für die Mitnahme Ihres deutschen Leistungsanspruchs zur Arbeitsuche aus.
Falls Sie im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen zur Arbeitsuche nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland beantragt werden und ist in der Regel nur möglich, wenn Sie dem ausländischen Arbeitsamt bereits mindestens vier Wochen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden haben. Ihr Anspruch auf die Leistungsmitnahme wird grundsätzlich mit dem Portable Document U2 bescheinigt.
Sie sollten das Dokument möglichst frühzeitig vor der Ausreise beantragen, damit es Ihnen noch vor der Ausreise nach Deutschland ausgehändigt werden kann. Nach Ihrer Ausreise nach Deutschland sollten Sie sich möglichst umgehend bei Ihrer zuständigen deutschen Agentur für Arbeit melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das grundsätzlich vor Ablauf der Zeitraums tun, für den Ihnen die Mitnahme Ihres ausländischen Leistungsanspruchs bewilligt wurde.
Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. In der Regel können die ausländischen Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie nach der Auslandsbeschäftigung und vor der Beantragung von Arbeitslosengeld eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben. Diese letzte Beschäftigung in Deutschland ist nicht erforderlich, wenn Sie zuletzt als Grenzgänger im Ausland gearbeitet haben.
Die ausländischen Zeiten werden grundsätzlich mit dem Portable Document U1 nachgewiesen.
Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmeregelungen erhalten Sie im Merkblatt 20 "Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung".
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach Überführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Original-Unterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.