Betriebskosten_Uebernahme_nachtraeglich.txt BSG v. 22.3.2010, b 4 AS 62/09 R (s.a. Sozial Info 1/2010 S. 8) Betriebskostenabrechnung gehoert zum Bedarf, kein gesonderter Antrag noetig, Vorlage der Abrechnung = Konkretisierung des Bedarfs, verspaetete Vorlage (nach vom Vermieter festgelegter Zahlungsfrist) fuehrt nicht dazu, dass das jetzt Miet-Schulden sind, Anspruch besteht trotzdem