Die Leistung des ALG II setz sich im wesentlichen aus der so genannten Regelleistung und den Kosten der Unterkunft, kurz KdU, zusammen.
Den Grundstock der Leistungen nach dem SGB II bildet die sogenannte Regelleistung. Die Zahlung der Regelleistung erfolgt monatlich im Voraus. In der Regel wird die Zahlung per Überweisung vorgenommen. Sofern der Leistungsempfänger nicht über ein Girokonto verfügt kann die Zahlung auch per Scheck erfolgen.
Die Entwicklung der Höhe der Regelleistung ist an die Rentenentwicklung gekoppelt. Steigen die Renten erhöht sich auch die Regelleistungen nach dem SGB II in gleichem Maße.
Die folgende Tabelle stellt die Höhe der Regelleistung für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen vom 01.07.2009 dar.
Personenkreis | |||
Regelleistung für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner. (§ 20 II SGB II) |
351 Euro | 359 Euro | 100% |
Regelleistung für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. (§ 20 III SGB II) |
316 Euro | 323 Euro | 90% |
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind. (§ 20 IIa SGB II i.V.m. § 22 IIa SGB II) |
281 Euro | 287 Euro | 80% |
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. (§ 20 II 2 SGB II) |
281 Euro | 287 Euro | 80% |
Regelleistung für Kinder 14 bis 17 Jahre. (§ 28 I Nr. 2 SGB II) |
281 Euro | 287 Euro | 80% |
Regelleistung für Kinder von 6 bis 13 Jahren. (§ 74 SGB II) |
- | 251 Euro | 70% |
Regelleistung für Kinder 0 bis 5 Jahren. (§ 28 I Nr. 1 SGB II) |
- | 215 Euro | 60% |
Regelleistung für Kinder 0 bis 13 Jahre. (§ 28 I Nr. 1 SGB II) |
211 Euro | - | 60% |
Die jeweils maßgebliche Regelleistung setz sich anteilig etwa wie im Folgenden dargestellt zusammen.
Nahrung, Getränke, Tabakwaren | ca. 37% |
Freizeit, Kultur | ca. 11% |
Bekleidung, Schuhe | ca. 10% |
Telekommunikation | ca. 9% |
sonstige Waren und Dienstleistungen, insbesondere Kosten für Hygiene und Körperpflege | ca. 8% |
Wohnung (ohne Mietkosten), Strom | ca. 8% |
Möbel, Haushaltsgeräte | ca. 7% |
Kosten für Medikamente, Hilfsmittel | ca. 4% |
Verkehr | ca. 4% |
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | ca. 2% |
Neben der Regelleistung erhalten bestimmte Personen zusätzliche Leistungen wegen Vorliegen eines sogenannten Mehrbedarfs. Die Summer der zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge darf jedoch die Höhe der für den Leistungsempfänger maßgeblichen Regelleistung (siehe Tabelle oben) nicht überschreiten.
Die folgenden Tabelle stellt dar unter welchen Umständen und in welcher Höhe Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge besteht.
Personenkreis | |||
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche. (§ 21 II SGB II) |
60 Euro | 61 Euro | 17% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem
Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern
unter 16 Jahren. (§ 21 III Nr. 1 SGB II) |
126 Euro | 129 Euro | 36% |
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (pro Kind 12%) (§ 21 III Nr. 2 SGB II) |
42 Euro | 43 Euro | max. 60% |
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) oder sonstige
Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
Eingliederungshilfen (§ 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SG XII) erhalten. (§ 21 IV SGB II) |
123 Euro | 126 Euro | 35% |
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung. (§ 21 V SGB II) |
~25 – 61 Euro | 25 – 70 Euro | - |
Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Wohnungs- und Heizungskosten.Da es in diesem Bereich eine Menge zu beachten gibt ist erfolgt eine Gliederung in folgende Bereiche:
Darüber hinaus besteht für ehemalige Arbeitslosengeldempfänger die
Möglichkeit einen Zuschuss von bis zu € 160 (€ 320 für Verheiratete)
pro Monat für die Dauer von maximal zwei Jahren zu beziehen.
Gemäß
§ 24 SGB II erhalten ehemalige Arbeitslosengeldempfänger diesen
Zuschuss für die Dauer eines Jahres, allerdings höchstens zwei Drittel
der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II und maximal € 160
pro Monat. Im folgenden Jahr wird der monatliche Zuschuss zu 50 %
gewährt.
Der Staat leistet weiterhin Beiträge zur Rentenverischerung in Höhe von € 40 monatlich (bis 1. April 2006 € 78).