Antröge müssen angenommen werden SGB X $20 Abs.3 SGB I §16 anderer Träger sonst Dienstaufsichtsbeschwerde --- BSG vom 28.1.200, B 14 AS 56-08 ER Behörde muss dafür sorgen dass der Antrag vollständig usw. ist. Sie hat den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen. Sonst besteht Anspruch auf sozialrechtl. Wiederherstellung, einklagbar! siehe ausführlicher: ( http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1268963 ) Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 9.6.2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Er hat am 9.6.2005 (gemäß § 37 SGB II) wirksam einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers für den Zeitraum bis zur Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars entsprechend § 242 BGB verwirkt sei, weil der Kläger nach der Antragstellung seine Ansprüche nicht weiter verfolgt habe. Gemäß § 16 Abs 3 SGB I muss der Grundsicherungsträger darauf hinwirken, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Für den antragstellenden Bürger besteht im Verwaltungsverfahren die Verpflichtung mitzuwirken. So kann nach § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt werden, bestimmte Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. § 66 SGB I sieht bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung die Sanktion der Leistungsversagung vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der beklagte Grundsicherungsträger hätte sich dieser Instrumente des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens bedienen müssen, die hier einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ausschließen. SG Dresden - S 23 AS 1582/06 - Sächsisches LSG - L 2 AS 123/07 - Bundessozialgericht - B 14 AS 56/08 R -