http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/05/22/welche-folgen-hat-die-uberschreitung-eines-kostenvoranschlags/ Fazit Der Kostenvoranschlag ist lediglich eine unverbindliche Ankündigung über die voraussichtlichen Kosten. Wird dieser jedoch wesentlich überschritten, so ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Tut er dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Er kann daher lediglich einen Werklohn in Höhe des Kostenvoranschlags plus einem Aufschlag von 15-20 % verlangen. Bei den Gerichten ist diese Position jedoch nicht unumstritten, so dass hier ein nicht unerhebliches Prozessrisiko besteht. Ganz sicher besteht ein Schadensersatzanspruch aber, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die restliche Werkleistung billiger hätte durchgeführt werden können.