http://www.bochumer-rechtsanwaelte.de/N658/handwerkerrechnung-zu-hoch.htm Werkvertragsrecht Handwerkerrechnung zu hoch? Autor: Koppenhöfer Nachdem ein Handwerker seine Werkleistung erbracht hat, stellt er in der Regel eine Rechnung für seine Tätigkeit. Sowohl für den Handwerker als auch für den Auftraggeber ergibt sich oftmals die Frage, ob der in Rechnung gestellte Lohn vom vorher veranschlagten Werklohn abweichen darf. Einerseits lässt sich der Aufwand im Vorhinein nicht immer konkret bestimmen, so dass der Handwerker ein berechtigtes Interesse hat, auch Unvorhergesehenes in Rechnung stellen zu können. Andererseits ist dem Interesse des Auftraggebers Rechnung zu tragen, dass der vereinbarte Werklohn nicht überschritten wird. Hier ist Kostentransparenz gefragt. I. Kostenvoranschlag oder Festpreisvereinbarung: Ob der Handwerker einen höheren als veranschlagten Preis vereinbaren kann, ist von der Art der Vereinbarung abhängig, die der Handwerker und der Auftraggeber geschlossen haben. Ausschlaggebend ist, ob eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde oder ob lediglich ein Kostenvoranschlag vorliegt. Wenn eine Festpreisabrede vereinbart wurde, so ist diese bindend. Der Handwerker kann sich nicht darauf berufen, dass er mehr Material gebraucht hat oder der Aufwand größer war als vorher geschätzt. Dagegen ist ein Kostenvoranschlag in erster Linie unverbindlich. Häufig ist nicht eindeutig festzustellen, ob das Angebot des Handwerkers verbindlich oder unverbindlich ist. Dieser Umstand ist im Einzelfall anhand der abgegebenen Erklärungen und der gegenseitig erkennbaren Interessenlage zu ermitteln. Denn in der Regel ist klar, dass der Auftraggeber einen sicheren Preis genannt bekommen haben möchte, andererseits besteht aufseiten des Handwerkes häufig das berechtigte Interesse, einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung zu haben, da nach der Lebenserfahrung es häufiger vorkommt, dass es dem Handwerker nicht möglich ist, alle Umstände zutreffend vorauszusehen. Oftmals handelt es sich daher nur um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, auch wenn dieser nur mit „Angebot“ o.Ä. überschrieben ist. II. Überschreitung des Kostenvoranschlages: Grundsätzlich ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlages zulässig, wenn diese nicht wesentlich ist. Wann eine wesentlich Überschreitung vorliegt, bestimmt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung nimmt eine solche wesentliche Überschreitung an, wenn der Kostenvoranschlag um 10 – 20% überschritten wird. III. Fazit: Wenn der Handwerker erkennt, dass die geschuldete Leistung bei Vorliegen eines Kostenvoranschlag nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages fertiggestellt werden kann, muss er dies dem Auftraggeber anzeigen, da dieser den geschlossenen Werkvertrag dann kündigen kann. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann zwar einen um 10 – 20% höheren Werklohn verlangen, jedoch nicht mehr. Unter Verletzung der Anzeigepflicht erbrachte Zusatzarbeiten gehen der grundsätzlich zu seinen Lasten. Kommt der Unternehmer der Anzeigepflicht nach und kündigt der Kunde daraufhin den Vertrag, erhält der Unternehmer eine Teilvergütung, die seiner bisherigen Arbeitsleistung entspricht. veröffentlicht am Di. 06.03.2012