Rauchmelder

Sammlung rechtlich relevanter Vorschriften / Entscheidungen


Die BetrKV sei nicht abschließend, da der Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV „Sonstige Betriebskosten“ die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Zu den diesen Kosten gehörten auch Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der  Betriebskostenverordnung zum 1.01.2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war, so dass der Gesetzgeber dies in der Verordnung nicht regeln musste. Zudem seien die Kosten von Rauchmeldern mit denen von Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar (LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 1 S 171/11).


Denn der Vermieter darf auch ohne zusätzliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrags als Folge von Modernisierungsmaßnahmen entstehen (BGH, Urteil vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06).



Kann die Rauchmelder-Miete und der jährliche Rauchmelderservice auf die Mieter umgelegt werden?

Ob die Kosten umgelegt werden können, richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Mietvertrag. Im September 2011 hat das LG Magdeburg in einem Streit entschieden, dass die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den umlagefähig „sonstigen Betriebskosten“ im Sinne des §2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung zählen. Bisher gab es jedoch kein richterliches Urteil, ob diese Kosten auch umlagefähig sind. Die Kosten für die Wartung sind in jedem Fall umlagefähig. Diese Entscheidung wurde vom BGH mehrfach bestätigt, da Kosten die Aufgrund von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind, umgelegt werden können.