Einkommensbereinigung (nicht selbständige Arbeit), ===================== s.a. Leitf. Alo-Geld II 2009 *** zu berücksichtigendes Eink § 11 zu unterscheiden: 1. Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit 2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 3. sonstiges Einkommen *** Erwerbseinkommen (Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit) abgezogen wird: (S. 311) §11 1. Steuern 2. SozVers-Pflicht-Beiträge sowie gleichwertige Aufwendungen, soweit keine SozVersPflicht besteht 3. weitere Versicherungen: gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen 4. Beiträge zur Riesterrente 5. zur Eink-Erzielung erford. Aufwendungen (Werbungskosten) 6. Erwerbstätigen-Freibeträge § 30 7. titulierte zu zahlende Unterhaltszahlungen 8. zu zahlende Ausbildungsföerderungsleistungen Gesamtpauschale 100 € == Abzugspositionen 3 bis 6 bei Erwerbseink, wenn Erwerbseink höher als 400 € -> tatsächliche Kosten Die einzelnen Freibeträge werden zusammengezählt und dann vom anrechenbaren Eink abgezogen 1.) bis 100 € Erwerbs-Einkommen bis 100 € immer anrechnungsfrei 2.) bis 400 € für Abzugspositionen 3 bis 6 nur Grundpauschale von 100 € absetzbar, auch wenn höhere tatsächliche Aufwendungen. Die Aufwendungen, die die 100 € Grundpauschale übersteigen, können nur von zusätzlichem (Nicht-Erwerbs-)Einkommen abgesetzt werden. 3.) über 400 € Pauschale oder nachgewiesene höhere Ausgaben *** Erwerbstätigen-Freibeträge § 30 § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. *** Pauschalen: s. ALG II VO *** Vers-Beiträge (S. 315) abzugsfähig pauschal 30 €, auch wenn gar keine Versicherung besteht, für: 1. vollj. Mitgl. einer Bedarfsgemeinschaft 2. Minderjährige, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit vollj. Hilfebedürftigen leben. ( oder in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft ? S. 316) ! Minderjährige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit vollj. Hilfebedürftigen leben, können die nachgewiesene Kosten einer Versicherung absetzen, nicht aber die Pauschale ! (BSG) S. 315 *** Werbungskosten, S. 318 ff Werbungskosten-Pauschale beträgt 15,33 €